Eine missglückte Gestaltung: Vater überträgt auf Sohn die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens seines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch. Aber Vater führt als Vorbehaltsnießbraucher jedoch seine bisherige gewerbliche Tätigkeit fort. Darin liegt dann keine (begünstigte) unentgeltliche Übertragung des Gewerbebetriebs Das gilt für einen aktiven wie für einen verpachteten Gewerbebetrieb.
Die unter Vorbehaltsnießbrauch übertragenen Wirtschaftsgüter wurden Privatvermögen des Sohnes, d.h. werden weder beim Vater noch beim Sohn steuerlich berücksichtigt.
Erlischt zu einem späteren Zeitpunkt der Nießbrauch infolge des Versterbens des Vaters, geht der in der noch bestehende Gewerbebetrieb auf den Sohn über, wenn dieser die betriebliche Tätigkeit des Vaters fortführt.
Die beim Erlöschen des Nießbrauchs im Betriebsvermögen des Nießbrauchers befindlichen Wirtschaftsgüter werden beim Erwerber zu Buchwerten fortgeführt. Die bereits im Privatvermögen des Erwerbers befindlichen niessbrauchsbelasteten Wirtschaftsgüter werden mit dem Teilwert in das Betriebsvermögen des Erwerbers eingelegt.
Das war der Gestaltungsfehler:
Eine begünstigte Übertragung eines Betriebs setzt voraus, dass
Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.01.2025, X-R-35/19